AGB

1. Geltungsbereich

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Dienstleistungen von DATA-SERVICE VERONIKA PETZOLD, Mittlere Hauptstraße 79, 01768 Glashütte (im Folgenden Auftragnehmer). Abweichende Bedingungen werden nur Vertragsinhalt, wenn der Auftragnehmer sie schriftlich bestätigt. Abweichenden Bedingungen und Vertragsangeboten des Kunden wird hiermit widersprochen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Diese AGB gelten u. a. auch bei Vertragsabschluss per E-Mail oder auf sonstigen Wegen. Diese AGB enthalten Sonderregelungen je nachdem, ob der Kunde Verbraucher (§ 13 BGB) oder Unternehmer (§ 14 BGB) ist. Der Kunde ist Verbraucher, soweit der Zweck der Lieferung und Leistung nicht seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Dagegen ist Unternehmer jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

 

 

2. Vertragsabschluss

Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Der Vertrag kommt mit beiderseitiger Unterzeichnung des vom Auftragnehmer vorbereiteten Angebotes zu Stande. Der Vertragstext in Form dieses AGB und des individuellen Einzelangebotes wird durch die Anbieterin archiviert und kann auf Verlangen des Auftraggebers erneut an diesen übermittelt werden.

 

 

3. Leistungsumfang

Vertragsgegenstand sind die im Dienstleistungsvertrag bezeichneten Leistungen und diese Geschäftsbedingungen. Leistungen erfolgen ausschließlich zur Unterstützung des Kunden. Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen des Aufgabengebietes und/oder der Vorgehensweise bedürfen der schriftlichen Form. Der Auftrag stellt keine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen dar. Rechts- und Steuerberatung sind nicht Vertragsgegenstand.

 

 

4. Pflichten des Auftragnehmers

a.) Der Auftragnehmer und seine Mitarbeiter verpflichten sich gegenüber dem Auftraggeber, Informationen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vertraulich zu behandeln. Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich auf alle Vorgänge, die während der Ausübung der Tätigkeit bekannt werden. Sie besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.

b.) Der Auftragnehmer erledigt alle anfallenden Aufgaben im Rahmen des vereinbarten Vertrages für den Auftraggeber.

c.) Der Auftragnehmer übernimmt keine Verantwortung für ein bestimmtes Ergebnis. Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der übergebenen Unterlagen und Zahlen gehören nur zum Auftrag, wenn dies schriftlich vereinbart ist.

d.) Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber einen PC zur Verfügung, welcher einen Online-Zugang besitzt. Der Auftraggeber hat dann die Möglichkeit, diesen Zugang unentgeltlich zu nutzen und seine steuerlichen Daten an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Ein Übermittlungsprotokoll kann erstellt und ausgedruckt werden.

 

 

5. Pflichten des Auftraggebers

a.) Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung der Aufgabe erforderlich ist. Insbesondere hat er dem Auftragnehmer unaufgefordert und unverzüglich alle für die Ausführung der vertraglichen Leistungen notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben/vorzulegen, dass dem Auftragnehmer eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die zur Ausführung der vertraglichen Leistungen von Bedeutung sein können. Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Datenträger müssen inhaltlich und technisch einwandfrei sein.

b.) Kommt der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht nicht, nicht rechtzeitig oder nicht im erforderlichen Umfang nach, so sind die daraus entstehenden Folgen vom Auftraggeber selber zu tragen. Für nicht erbrachte, vorenthaltene oder nicht weitergegebene Daten, Informationen, Unterlagen, Termine oder die für die vertraglich vereinbarte Leistung wichtig sind, trägt der Auftraggeber die vollständige Verantwortung.

c.) Erfüllt der Auftraggeber ihm obliegende Mitwirkungspflichten nicht, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er nach fruchtlosem Verstreichen der Frist, die Fortsetzung des Vertrages ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Frist darf der Auftragnehmer den Vertrag fristlos kündigen. Unberührt bleibt der Anspruch des Auftragnehmers auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Auftragnehmer von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

d.) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Arbeitsergebnisse des Auftragnehmers gegenüber Dritten zu verwenden. Dies gilt nicht, soweit sich aus dem Vertragsgegenstand bereits die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt oder der Auftragnehmer in die Weitergabe schriftlich einwilligt.

 

 

6. Mitwirkung Dritter

Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrages Mitarbeiter, fachkundige Dritte und datenverarbeitende Unternehmen heranzuziehen. Bei der Heranziehung von fachkundigen Dritten und datenverarbeitenden Unternehmen hat der Auftragnehmer dafür zu sorgen, dass diese sich zur Verschwiegenheit entsprechend Ziffer 4 a) verpflichten.

 

 

7. Haftung

a.) Der Auftragnehmer haftet nicht für Sach- und Personenschäden. Für Vermögensschäden wird nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit gehaftet. Der Auftragnehmer haftet auch nur für Schäden, die auf einer Pflichtverletzung beruhen, die Mitarbeiter des Auftragnehmers zu vertreten haben. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die bei einer Prüfung der Abrechnungen unmittelbar bei Erhalt durch den Auftraggeber und sofortigen Mitteilung an den Auftragnehmer nicht entstanden wären. Haftungsansprüche verjähren 3 Monate nach der sie begründenden Pflichtverletzung. Der Auftragnehmer haftet nur in Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schadens bzw. der typischerweise vorhersehbaren Aufwendungen. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

b.) Soweit der Auftragnehmer haftet, ist die Haftung auf die Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung des Auftragnehmers beschränkt.

c.) Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, soweit deren Eintritt durch zumutbare Maßnahmen des Auftraggebers, insbesondere Kontrolle, Archivierung und Datensicherung, hätte verhindert werden können.

 

 

8. Mängelansprüche

a.) Mängel sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Auftraggeber unterstützt den Auftragnehmer bei der Lokalisierung eines Mangels durch die Bereitstellung von Fehlerbeschreibungen, Unterlagen und Datenbeständen und in jeder anderen Weise.

b.) Der Auftraggeber kann bei einer mangelhaften Leistung zunächst nur die Beseitigung des Mangels verlangen (Nacherfüllung). Der Auftragnehmer kann die vom Auftraggeber gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Leistung in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Auftraggeber zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Auftraggebers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung.

c.) Ist die Nacherfüllung endgültig fehlgeschlagen, so kann der Auftraggeber Schadenersatz maximal in Höhe der für die einzelne mangelhafte Leistung vereinbarten Vergütung verlangen.

d.) Jeder Mängelanzeige ist ein genauer, nachvollziehbarer, Fehlerbericht beizulegen.

e.) Für Mängelansprüche des Auftraggebers beträgt die Verjährungsfrist, wenn der Kunde Unternehmer ist, ein Jahr, im Übrigen zwei Jahre.

f.) Schadenersatzansprüche, insbesondere auch für Mängelfolgeschäden, können nur geltend gemacht werden, wenn der Schaden durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung durch Mitarbeiter des Auftragnehmers herbeigeführt wird und die Kausalität nachgewiesen wird. Diese Regelung soll analog gelten für Schadenersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, unerlaubter Handlung, Organisationsverschulden und Verschulden bei Vertragsabschluss.

g.) Für Aufwendungen, die dem Auftragnehmer durch die Geltendmachung von unbegründeten Mängelansprüchen entstehen, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine zusätzliche Vergütung zu verlangen.

 

 

9. Aufbewahrungspflicht, Transport

a.) Der Auftragnehmer hat für die Dauer von zehn Jahren nach Beendigung des Auftrages sämtliche Handakten aufzubewahren. Zu den Handakten gehören alle Schriftstücke, die der Auftragnehmer vom Auftraggeber erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber geführten Schriftverkehr sowie für die zum internen Zweck gefertigten Arbeitspapiere.

b.) Der Transport und die Aufbewahrung sämtlicher Unterlagen geht auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.

 

 

10. Lieferungen

a.) Lieferungen erfolgen auf dem vorher vereinbarten Übertragungsweg, d. h. per Post, Fax, Überbringung oder über elektronische Datenübertragung.

b.) Der Auftragnehmer haftet nur für die ordnungsgemäße Absendung der Daten/Unterlagen. Verlust, Zerstörung, Verfälschung der Daten/Unterlagen sind alleiniges Risiko des Auftraggebers, soweit diese nicht auf grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln des Auftragnehmers beruhen.

c.) Der Auftraggeber trägt die Kosten des Versands.

 

 

11. Honorar und Kosten

Das Entgelt für die erbrachten Leistungen richtet sich nach den im gesonderten Vertrag vereinbarten Sätzen, soweit in besonderen Fällen nichts Abweichendes bestimmt wird. Die Honorarsätze und sonstige in Rechnung gestellte Beträge (z. B. Spesen, Nebenkosten usw.) enthalten keine Umsatzsteuer. Diese wird dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt.

 

 

12. Herausgabe und Zurückbehaltungsrecht des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer kann die Herausgabe seiner Arbeitsergebnisse und Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist.

 

 

13. Vertragsdauer und Kündigung

a.) Der Vertrag endet durch die gänzliche Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung.

b.) Ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Vertrag kann von jedem Vertragspartner mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der schriftlichen Form.

c.) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigen Grundes bleibt unbenommen. Als wichtige Gründe kommen insbesondere in Betracht:

– Erheblicher Dissens über Gestaltung und Durchführung eines Auftrages, der eine weitere Zusammenarbeit unmöglich macht.

– Zahlungsverzug durch die Auftraggeber, sobald sie hierdurch mit einem Betrag in Höhe von mindestens 2-monatlichen Raten in Verzug ist.

 

Wird aus einem Grund gekündigt, der von dem Auftraggeber zu vertreten ist, so behält der Auftragnehmer den Anspruch auf die ganze Vergütung, wenn weitere Arbeiten bereits beauftragt aber noch nicht abgeschlossen sind. Sie muss sich jedoch das anrechnen lassen, was sie infolge der Auflösung des Vertrages an Aufwendungen erspart.

Erfolgt die Kündigung aus einem Grund, den der Auftragnehmer zu vertreten hat, steht ihm nur eine anteilige Vergütung für die bis dahin geleistete Arbeit zuzüglich der Aufwendungen zu, die aufgrund dieses Vertragsverhältnisses erwachsen.

 

 

14. Zahlungsbedingungen

a.) Soweit nicht anders vereinbart, sind die in Rechnung gestellten Vergütungen innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug von Skonto zur Zahlung fällig. Die Vergütung ist eine Bruttovergütung.

b.) Bei über das normale Maß an Aufwand und Zeit hinausgehenden Dienstleistungsverträgen ist der Auftragnehmer berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zu fordern.

c.) Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Handelt es sich beim Vertragspartner nicht um einen Verbraucher, beträgt der Zinssatz 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Das Recht, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.

 

 

15. Störungen, Verzug und höhere Gewalt

a.) Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Schäden und Verzögerungen, die auf Grund von Störungen der EDV-Anlage, des Datennetzes und /oder Handlungen Dritter beruhen, sofern nicht im Einzelfall grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen wird.

b.) Gerät der Auftragnehmer mit der Erbringung der vereinbarten Leistung in Verzug, ohne dass ein Fall von höherer Gewalt und/oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände i.S.v. Ziffer 15 c vorliegt, so ist der Auftraggeber berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer dem Auftragnehmer gesetzten, angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung von dem betreffenden Auftrag zurückzutreten. Ein nicht erheblicher Verzug des Auftragnehmers berechtigt den Auftraggeber nicht zum Rücktritt vom Vertrag. Für die Schadensersatzhaftung gilt Ziffer 9. Ansprüche wegen verspäteter Leistung beschränken sich, wenn der Verzug auf einer leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Der Auftraggeber muss glaubhaft machen, dass ihm durch den Verzug Schaden entstanden ist. Eine weitergehende Haftung im Fall des Verzuges übernimmt der Auftragnehmer – außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit – nicht. Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

c.) In Fällen höherer Gewalt ist die hiervon betroffene Vertragspartei für die Dauer und im Umfang der Auswirkung von der Verpflichtung zur Leistung oder Abnahme befreit. Höhere Gewalt ist jedes außerhalb des Einflussbereichs des jeweiligen Vertragspartners liegende Ereignis, durch das er ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehindert wird, einschließlich Feuerschäden, Überschwemmungen, Streiks und rechtmäßiger Aussperrungen sowie nicht von ihr verschuldeter Betriebsstörungen oder behördlicher Verfügungen. Versorgungsschwierigkeiten und andere Leistungsstörungen auf Seiten der Vorlieferanten der Verkäuferin gelten nur dann als höhere Gewalt, wenn der Vorlieferant seinerseits durch ein Ereignis gemäß Satz 1 an der Erbringung der ihm obliegenden Leistung gehindert ist.

Der betroffene Vertragspartner wird dem anderen Vertragspartner unverzüglich den Eintritt sowie den Wegfall der höheren Gewalt anzeigen und sich nach besten Kräften bemühen, die höhere Gewalt zu beheben und in ihren Auswirkungen soweit wie möglich zu beschränken.

Die Vertragspartner werden sich bei Eintritt höherer Gewalt über das weitere Vorgehen abstimmen und festlegen, ob nach ihrer Beendigung die während dieser Zeit nicht gelieferten Leistungen nachträglich erbracht werden sollen. Ungeachtet dessen ist jeder Vertragspartner berechtigt, von den hiervon betroffenen Bestellungen zurückzutreten, wenn die höhere Gewalt mehr als Wochen seit dem vereinbarten Lieferdatum andauert. Das Recht jedes Vertragspartners, im Falle länger andauernder höherer Gewalt den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt.

 

 

16. Datenschutz

Die Datenverarbeitungsprogramme werden entsprechend dem Stand der Technik vor Schadsoftware wie Viren geschützt  Ein absoluter Schutz kann aus heutiger Sicht/dem Stand der Technik nicht gewährleistet werden. Der Auftragnehmer versucht jedoch, die überlassenen Daten etc. vor dem unberechtigten Zugriff von Dritten zu schützen.

 

 

17. Schlussbestimmungen

Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieses Schriftformerfordernisses. Die Vertragssprache ist deutsch.  Gerichtsstand und Erfüllungsort ist für beide Vertragsparteien der Sitz des Auftragnehmers es sei denn, zwingende gesetzliche Vorschriften stehen dem entgegen.

 

 

 

Stand: 20.09.2017